VfL Obereisesheim 1902 e.V.

Jugendordnung

Name und Mitgliedschaft

1. Alle männlichen und weiblichen Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Abteilungs- und Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bilden die Vereinsjugend des VfL Obereisesheim 1902 e.V.

2. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Voraussetzung ist stets die Vereinsmitgliedschaft.

Aufgaben und Ziele

1. Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit in den Abteilungen und im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung und zur Kommunikationsfähigkeit beigetragen werden.

2. Die Arbeit der Vereinsjugend erfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten.

3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der für den Verein geltenden Satzung und Ordnungen sowie den Bestimmungen der Jugendordnung selbständig über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

Organe der Jugendorganisation

1. Die Organe der Vereinsjugend sind:
die Jugendvollversammlung
die Jugendversammlung der Abteilung
die Jugendausschüsse des Vereins und der Abteilungen.

Jugendversammlung des Vereins und der Abteilungen

1. Die Vereinsjugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

2. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres und jeweils vor der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungsmitgliederversammlung ist eine ordentliche Vereinsjugendvoll- bzw. Abteilungsjugendversammlung einzuberufen.

3. Vereinsjugendvollversammlung

3.1. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen zuvor im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung vom Hauptjugendleiter anzukündigen. Die Leitung der Versammlung hat der Hauptjugendleiter.

3.2. Die Aufgaben der Vereinsjugendvollversammlung sind die Entgegennahme des Berichtes des Hauptjugendleiters, Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Diskussion der Berichte und Beschlussfassung über Entlastungen, Neuwahlen, Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit des Vereins. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und allen Organen und Abteilungen auch während der Versammlung gestellt werden.

3.3. Die Jugendvollversammlung wählt den Hauptjugendleiter auf die Dauer von zwei Jahren und den Vereinsjugendsprecher auf die Dauer von einem Jahr. Beide Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl in ihren Ämtern. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird vom Jugendausschuss des Vereins ein geeigneter Mitarbeiter kommissarisch eingesetzt, der die Aufgaben bis zur Neuwahl übernimmt.

3.4. Für die passive Wahl des Hauptjugendleiters besteht keine Altersbegrenzung. Der Jugendsprecher des Vereins darf bei seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3.5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

3.6. Gewählt werden können alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 13. Lebensjahr vollendet haben, der Hauptjugendleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein.

3.7. Der Hauptjugendleiter wird mit seiner Wahl bei der Jugendvollversammlung Mitglied des Vorstandes des Vereins.

3.8. Der Jugendsprecher des Vereins arbeitet mit dem Hauptjugendleiter eng zusammen und vertritt diesen in internen Angelegenheiten der Vereinsjugend. Bezüglich der Versammlungsleitung kann der Jugendsprecher des Vereins, bei Verhinderung des Hauptjugendleiters, die Vertretung übernehmen.

Abteilungsjugendversammlung

4.1. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen zuvor durch den Abteilungsjugendleiter anzukündigen. Die entsprechende Mitteilung an die Abteilungsjugend erfolgt entweder durch den Abteilungsjugendleiter oder durch von ihm Beauftragte während der Trainings- und Übungsstunden. Die Leitung der Versammlung hat der Abteilungsjugendleiter, bei dessen Verhinderung der Abteilungsjugendsprecher oder der Abteilungsleiter.

4.2. Zum Zeitpunkt der Einberufung kann auf die Vorlage einer Tagesordnung verzichtet werden. Diese ist jedoch bei Beginn der Versammlung den Mitgliedern bekannt zugeben.

4.3. Der Abteilungsjugendleiter wird mit seiner Wahl Mitglied des Abteilungsvorstandes. Er muss von der Abteilungsmitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden.

4.4. Soweit in den Unterabsätzen 4.1. bis 4.3. nichts anderes bestimmt ist, werden die Unterabsätze des Absatzes 3 auch auf die Abteilungsjugendversammlung umgesetzt und gelten entsprechend. Dabei werden die Begriffe Hauptjugendleiter, Jugendsprecher des Vereins und Vereinsjugend ersetzt durch die Begriffe Abteilungsjugendleiter, Jugendsprecher der Abteilung und Abteilungsjugend.

Jugendausschuss des Vereins und der Abteilungen

1. Dem Jugendausschuss des Vereins gehören an:
der Hauptjugendleiter des Vereins
Alle Jugendleiter der Abteilungen und deren gewählte Stellvertreter
Der Jugendsprecher des Vereins
Alle Jugendsprecher der Abteilungen.

2. Dem Jugendausschuss der Abteilungen gehören an:
der Jugendleiter der Abteilung
der gewählte Stellvertreter des Jugendleiters
der Jugendsprecher der Abteilung
Mindestens ein Beisitzer, bei Abteilungen mit mehr als 50 jugendlichen Mitgliedern zwei Beisitzer, die von der Abteilungsjugendversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Beisitzer sollen hinsichtlich des passiven Wahlrechts nicht älter als 23 Jahre sein.

3. Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses ist der Hauptjugendleiter, bei dessen Verhinderung der Jugendsprecher des Vereins. Vorsitzender des Abteilungsjugendausschusses ist der Abteilungsjugendleiter, bei dessen Verhinderung dessen gewählter Stellvertreter oder der Jugendsprecher der Abteilung.

4. Die Aufgaben des Jugendausschusses des Vereins und der Abteilungen sind die
Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats,
Nachberufung ausgeschiedener Jugendleiter oder Jugendsprecher,
Führung der Jugendkasse in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Finanzreferenten bzw. mit dem Abteilungskassier,
Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte besondere Aufgaben,
Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit,
Umsetzung von Beschlüssen der Jugendversammlungen,
Planung und Durchführung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Jugendkasse

1. Die Jugendkassen werden von den Jugendausschüssen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Finanzreferenten bzw. den entsprechenden Abteilungskassierern geführt.

2. Alle Jugendkassen sind Teil des Vereinsvermögens. Sie unterliegen der Kontrolle durch den Vorstand des Vereins bzw. der Abteilung.

3. Die Vereins- und die Abteilungsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

4. Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Kassenprüfern des Vereins bzw. der Abteilungen zu prüfen. Hierüber haben die Kassenprüfer den Jugendversammlungen zu berichten.

Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

1. Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen, die auch über Änderungen beschließt. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Die Mitgliederversammlung des Vereins und der Hauptausschuss des Vereins müssen der Einführung einer Jugendordnung einmal grundsätzlich zustimmen. Diese Zustimmung ist am 15.04.94 erfolgt.

3. Die auf der Vereinsjugendvollversammlung beschlossene Jugendordnung und deren Änderungen sind auch für die Abteilungen des Vereins verbindlich.

Schlussbestimmungen

1. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

2. Die Jugendordnung tritt frühestens nach entsprechender Beschlussfassung der ersten Vereinsjugendvollversammlung in Kraft.

3. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.